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Christian–Albrechts–Universität zu Kiel Prüfungsämter
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Rücktritt und Versäumnis von Prüfungen

 

 

 

Welche Folgen hat Nichterscheinen bei der Prüfung?


Wenn eine Prüfung unentschuldigt nicht angetreten wird, gilt diese als „nicht bestanden“ (PVO § 20). Die nicht angetretene Prüfung wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet und als Fehlversuch auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

 

Achtung: Im Studienjahr 09/10 gilt probeweise eine andere Regelung - näheres dazu hier.

 

 

Hinweis:

Nach dem Versäumnis einer Prüfung müssen Sie sich eigenständig und selbstverantwortlich um eine erneute Anmeldung zur Prüfung bemühen! Eine automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin, wie in einigen Fakultäten bisher üblich, gibt es nicht mehr!

 


Wie trete ich von einer Prüfung zurück?

Sie stellen einen Antrag auf Rücktritt aus triftigem Grund gemäß PVO § 20 Abs. 2. Wenn dieser vom Prüfungsausschuss genehmigt wird, ist das Versäumnis entschuldigt und Sie haben keinen Fehlversuch.

 

Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Das heißt, Sie müssen die kompletten Rücktrittsunterlagen innerhalb von 4 Werktagen (inklusive Tag der Prüfung) in einem von dem Rücktritt betroffenen Prüfungsamt einreichen. Es gilt der Poststempel. Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet.

 

  • Sofern der Rücktritt aus Krankheitsgründen erfolgt, muss zusätzlich das Attestformular der Christian-Albrechts-Universität vorgelegt werden.

  • Im Fall der Erkrankung eines von der Prüfungskandidatin / dem Prüfungskandidaten zu versorgenden und tatsächlich versorgten Kindes ist das Attestformular für die Erkrankung des Kindes auszufüllen.
  • Bei Rücktritt aus anderen triftigen Gründen ist das Rücktrittsformular um eine schriftliche Begründung und ggf. um entsprechende Nachweise zu ergänzen.

 

Achtung:

 

  • Eine "Krankschreibung", wie sie z.B. einem Arbeitgeber vorgelegt wird (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), wird nicht akzeptiert.
  • Ein nachträglicher Rücktritt aus Gründen, die zum Zeitpunkt der Prüfung bereits bekannt waren, ist nicht möglich.

 


Zum Ausfüllen der Formulare


Das Rücktrittsformular und das Attestformular sind über diese  Internetseite wie auch über die jedes Prüfungsamts abrufbar bzw. liegen in den Prüfungsämtern aus.

  • Sind mehrere Modulprüfungen vom Rücktritt betroffen, listen Sie bitte alle Prüfungen auf einem einzigen Rücktrittsformular auf.
  • Auch wenn mehrere Prüfungsämter vom Prüfungsrücktritt betroffen sind, müssen Sie das Rücktritts- und das Attestformular bzw. die schriftliche Begründung nur bei einem der betroffenen Prüfungsämter vorlegen: Die Unterlagen werden von dort entsprechend weitergeleitet.
 

 

 Für die Vorlage im Prüfungsamt bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Einwurf im Briefkasten
  • Persönlich während der Sprechzeiten
  • Postweg
  • Fax

 


 

Wie weiß ich, ob mein Antrag auf Rücktritt genehmigt wurde?


Nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Rücktritt von einer Prüfung aus triftigem Grund entscheidet der Prüfungsausschuss innerhalb von vier Wochen darüber, ob der Antrag auf Rücktritt fristgerecht erfolgte, und ob die geltend gemachten Rücktrittsgründe anerkannt werden oder nicht.

Der Antrag auf Rücktritt wird genehmigt:

  • Es erfolgt keine schriftliche Benachrichtigung!
  • Die Prüfung wird nicht auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.


Der Antrag auf Rücktritt wird nicht genehmigt:

  • Es erfolgt eine schriftliche Ablehnung mit Begründung.  
  • Die Kandidatin / der Kandidat muss an der Prüfung teilnehmen, bzw. einen Fehlversuch in Kauf nehmen.
  • Hinweis: In den meisten Fällen wird die Benachrichtigung über die Ablehnung eines Rücktrittsantrags im Regelfall erst nach dem Prüfungstermin erfolgen (können)! Dessen ungeachtet hätte die Kandidatin / der Kandidat an der Prüfung teilnehmen müssen.
  • Nimmt die Kandidatin / der Kandidat nicht an der Prüfung teil, wird die Prüfung als versäumt gewertet.

 

 

 

Kein "Folgenloses Nichterscheinen" mehr

 


Die probeweise eingeführte Regelung, nach der Studiererende, die zum ersten Klausurversuch trotz verbindlicher Anmeldung nicht erschienen sind, behandelt wurden, als seien sie nicht angemeldet gewesen, ist mit Beginn des Wintersemesters 2010 ausgelaufen und wurde vom Senat nicht verlängert.

 

Zum Ausgleich wurde im Senat eine verlängerte Abmeldemöglichkeit bis 8 Tage vor dem Klausurdatum beschlossen. Näheres siehe unter "Aktuelles"

 

 

Bitte bedenken Sie Folgendes: 
Eine versäumte Prüfung – ob folgenlos oder nicht - kann eine Verzögerung
Ihres Studiums über die Regelstudienzeit zur Folge haben. 
Eine solche Verzögerung ist von Ihnen in Kauf zu nehmen!

 

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